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Öffentliche Planauflage - Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Primeo Netz AG, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein die nachfolgenden Plangenehmigungsgesuche eingereicht:

  • S-0178817.1
    Transformatorenstation Jakobsweg X, Neubau auf Parzelle 1067 der Gemeinde Biel-Benken 
    Koordinaten: 2606916/1261789
  • L-0235651.1
    20 kV- Kabel zwischen den Transformatorenstationen Jakobsweg X und Rüttigrabenweg, Einschlaufen  der neuen TS Jakobsweg X 
  • L-0163654.2
    20 kV- Kabel zwischen den Transformatorenstationen Jakobsweg X und Biel, Einschlaufen der neuen TS Jakobsweg X 

Die Gesuchsunterlagen liegen vom 27. Oktober bis zum 27. November 2023 in der Gemeindeverwaltung Biel-Benken öffentlich auf und können während den Öffnungszeiten oder elektronisch unter ESTI - Consultation eingesehen werden.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteigungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältinsse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 

Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während derselben Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprache gegen die Enteignung; 
  2. Begehren nach den Artikel 7-10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG) ;
  4. Begehren  um Ausdehnung der Enteignung(Art. 12 EntG);
  5. die gefordete Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten pesönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden. Nutzniessungsrechte nur, wenn aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes ein Schaden entsteht.