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Öffentliche Planauflage – Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Projekt L-0169797.3

20 kv-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Schulgässlein X (Primeo Nr. 08.040) und Benken (Primeo Nr. 08.005); Teilersatz des Kabels und Einschlaufen in die neue TS Schulgässlein X, Teilabbruch des Kabels und Ausschlaufen aus der TS Leymenstrasse 10/1; Koordinaten: 2605975/1261486 nach 2605958/1261533

Projekt L-2609036.1

20 kv-Kabel zwischen der Transformatorenstation Schulgässlein X (Primeo Nr. 08.040) und der Schaltstation Leymenstrasse 10/1B (Primeo Nr. 08.030), neue Kabelleitung; Koordinaten: 2605958/1261533 nach 2605970/1261486

Projekt X-2609032.1

Transformatorenstation Schulgässlein X (Primeo Nr. 08.040), Neubau Transformatorenstation auf der Parzelle 4313, Gemeinde Biel-Benken; Koordinaten: 2605955/1261531


Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Primeo Netz AG, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Rechtsmittel, Einsichtnahmen und Fristen

Die Gesuchsunterlagen werden vom 13. April bis zum 12. Mai 2026 in der Gemeindeverwaltung Biel-Benken öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6831/a6c3a3db2a online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in Biel-Benken aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (SR 172.021.2). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während dieser Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprache gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.