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Öffentlichkeitsprinzip

Grundsatz
Das Öffentlichkeitsprinzip beinhaltet die Pflicht der öffentlichen Organe zum aktiven Informieren über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse sowie zur reaktiven Herausgabe von Informationen auf ein entsprechendes Zugangsgesuch hin.

Zugangsgesuche
Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind. Die Information muss aufgezeichnet, also irgendwie verkörpert sein (insbesondere auf Papier, digitalen Speichermedien, Tonträgern, in Form von Plänen, Bildern usw.). Die gewünschte Information ist hinreichend genau zu bezeichnen. Ein Interessensnachweis oder eine Begründung des Gesuchs sind nicht erforderlich. Zugangsgesuche sind vorzugsweise direkt beim zuständigen öffentlichen Organ zu stellen (telefonisch, per E-Mail oder schriftlich).

Einschränkungen
Der Informationsanspruch ist nicht schrankenlos. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten können den Informationszugang verbieten (z.B. Steuergeheimnis, Schweigepflichten). Ausserdem können öffentliche oder private Interessen dem Informationszugang entgegenstehen. Diesfalls ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen und dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit am Informationszugang. Spezifische Interessen der gesuchstellenden Person spielen hingegen keine Rolle und sind nicht in die Wertung miteinzubeziehen.

Das Öffentlichkeitsprinzip wurde mit der Volksabstimmung vom 27. November 2011 in die Kantonsverfassung (§§ 55 und 56) aufgenommen. Die Umsetzungsgesetzgebung wurde per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
 

Dokument Informationszugang.pdf (pdf, 22.8 kB)