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Steuerzahlungen

Die Gemeindesteuer ist am 30. September des Steuerjahres zur Zahlung fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach diesem Datum, so wird die Steuer sofort fällig. Die Steuern auf Kapitalabfindungen gemäss § 36 StG werden 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagung fällig. Im Übrigen gelten die analogen Bestimmungen der Staatssteuer. Wird bis zum Fälligkeitstermin keine provisorische Steuerrechnung gestellt oder verändert sich das aktulle Einkommen und Vermögen im Vergleich zur bisherigen Taxation wesentlich, so ist der voraussichtliche Steuerbetrag gemäss Selbsteinschätzung zu bezahlen.

Bitte verwenden Sie für die Einzahlung der Gemeindesteuern die von uns vorgedruckten Einzahlungsscheine. Wenn Sie noch keine Vorausrechnung erhalten haben oder wenn Sie mehrere Einzahlungsscheine benötigen, können Sie die Einzahlungsscheine telefonisch, schriftlich, online oder per E-Mail bestellen.

Für Vorauszahlungen, die bis 30. September des Steuerjahres geleistet werden, wird pro rata temporis ein Vergütungszins gewährt.

Vergütungszinsansatz
für das Steuerjahr 2022: 0,6 % (Die Verzinsung ist auf 120 % der tatsächlich geschuldeten oder aufgrund provisorischer Rechnungsstellung ermittelten Steuer begrenzt.)

Auf Steuerbeträgen, die erst nach der Fälligkeit bezahlt werden, ist ein Verzugszins zu entrichten. Der Verzugszins ist auch dann geschuldet, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit noch keine definitive Steuerrechnung gestellt worden ist.

Wird die zugestellte provisorische Rechnung bis zur Fälligkeit vollständig bezahlt, wird auf einer späteren Differenz zur definitiven Rechnung kein Verzugszins erhoben. Wird hingegen die provisorische Rechnung nicht oder nur teilweise beglichen, wird auf dem Differenzbetrag von der geleisteten Vorauszahlung bis zur definitiven, höchstens aber bis zum Betrag der provisorischen Rechnung ab ordentlicher Fälligkeit ein Verzugszins berechnet.

Verzugszinsansatz
für das Steuerjahr 2022: 5.00 %
Die Fälligkeit wird durch die Ergreifung eines Rechtsmittels nicht hinausgeschoben.

Ein Guthaben zu Gunsten der steuerpflichtigen Personen wird in der Regel den Steuern des folgenden Jahres gutgeschrieben, kann aber auch mit anderen Steuerforderungen verrechnet werden. Auf Wunsch ist auch eine Rückerstattung möglich. Guthaben aus zu viel bezahlten Staats- und direkten Bundessteuern oder Verrechnungssteuerforderungen können nicht mit der Gemeindesteuer verrechnet werden.

Der Gemeinderat entscheidet auf schriftliches Gesuch hin über Stundung der nach dem kommunalen Steuerreglement geschuldeten Steuern und Verzugszinsen.

Für Auskünfte über geleistete oder ausstehende Zahlungen zur Gemeindesteuer sowie über Stundungsgesuche wenden Sie sich bitte an unsere Abteilung Finanzen.
 

Rechtsmittel
Gegenüber der Gemeindesteuerrechnung besteht kein selbständiges Rechtsmittel. Eine allfällige Einsprache gegen die Staatssteuerveranlagung ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Staatssteuerrechnung an die Kantonale Steuerverwaltung BL, 4410 Liestal zu richten. Der daraus resultierende Entscheid ist auch für die Gemeindesteuerrechnung verbindlich.

Beanstandungen, die sich nicht gegen die materielle Veranlagung richten, sondern lediglich die Berechnung des Steuerbetrages oder des Verzugszinses oder deren Erhebung betreffen, können mittels Einsprache beim Gemeinderat geltend gemacht werden. Die Einsprache hat schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der definitiven Rechnungsstellung zu erfolgen. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates steht die Rekursmöglichkeit im Sinne von § 124 StG an die kantonale Steuerrekurskommission offen.

Einsprachen gegen die Kirchensteuer sind direkt an die zuständige Kirchgemeinde zu richten.