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Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung ist das oberste rechtsetzende Organ der Gemeinde, die Legislative, die alle kommunalen Reglemente erlässt. Daneben befindet sie auch über die Jahresrechnung und das Budget. Sie genehmigt Kredite für Hoch- und Tiefbauten, beschliesst über den Erwerb oder den Verkauf von Grundstücken und einiges mehr. Die einzelnen Befugnisse der Gemeindeversammlungen finden sich in § 47 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GemG).

Pro Jahr sind zwei Versammlungen notwendig, und zwar diejenige im Juni zur Genehmigung der Jahresrechnung, sowie diejenige im Dezember zur Genehmigung des Budgets. In Biel-Benken gibt es traditionellerweise zwei weitere Gemeindeversammlungstermine, im März und im September. Diese finden allerdings nur statt, wenn beschlussreife Geschäfte vorliegen.

Gemeindeversammlungsbeschlüsse unterliegen grundsätzlich der Urnenabstimmung, wenn dies 10% der Stimmberechtigten innert 30 Tagen unterschriftlich verlangen; es handelt sich dabei um das sogenannte fakultative Referendum. Das obligatorische Referendum, also die zwingende Urnenabstimmung nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss, gilt nur für den Erlass bzw. die Änderung der Gemeindeordnung sowie einige wenige weitere formelle Geschäfte (§ 48 Abs. 1 GemG).

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Es dürfen sich jedoch nur in Biel-Benken stimmberechtigte Personen aktiv einbringen. Nicht Stimmberechtigte dürfen der Versammlung beiwohnen, müssen aber gut sichtbar auf der Seite sitzen. Diese Regelung ruht daher, dass bei Abstimmungen an der Versammlung für das Wahlbüro einfach klar sein muss, wer stimmberechtigt ist und wer nicht, weil die Stimmenzähler grundsätzlich keine Kenntnis der Stimmberechtigung haben.

Anders als bei Gemeinden mit Einwohnerräten oder beim Kanton mit einem Parlament, gibt es bei Gemeinden mit Gemeindeversammlung kein formelles Initiativrecht. Stimmberechtigte können ihre politischen Gestaltungsrechte aber durch Änderungsanträge zu den Gemeindeversammlungsvorlagen oder durch das Stellen selbständiger Anträge wahrnehmen. Die Anträge dürfen dabei nur Sachen betreffen, die in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen. Zu eingereichten Anträgen kann der Gemeinderat eine Vorlage ausarbeiten, wenn er die Anträge sinnvoll findet. Er kann die Anträge aber auch der nächsten Gemeindeversammlung zur Erheblicherklärung unterbreiten, wenn er keine Vorlage dazu ausarbeiten will (alles zu den Anträgen, vgl. § 68 GemG).

Die Einladung zur Gemeindeversammlung muss mindestens 10 Tage vorher erfolgen. In Biel-Benken erfolgt dies in Form einer einfachen Einladung, auf der die Traktanden und die Anträge des Gemeinderates ersichtlich sind. Diese Einladung wird in alle Haushalte zugestellt. Die ausführliche Einladung, die detaillierte Erläuterungen zu den Geschäften enthält, sowie die Anträge der Gemeindekommisison zu den Geschäften, werden auf der Website der Gemeinde publiziert. Zusätzlich werden sie denjenigen Stimmberechtigten zugestellt, welche sich als sogenannte GV-Abonnenten eintragen lassen. An der Gemeindeversammlung selbst liegen keine Unterlagen auf.

Die Gemeindeversammlung wird – die Zustimmung der Anwesenden vorausgesetzt – auf Tonband aufgenommen. Das Beschlussprotokoll wird auf der Website und im Anschlagekasten publiziert. Das Vollprotokoll – welches den wesentlichen Inhalt sämtlicher Voten enthält – wird den GV-Abonnenten zugestellt. Auf Anfrage kann es bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.


Gemeindeversammlungen 2024 / Daten

  • Mittwoch, 20. März 2024
  • Mittwoch, 19. Juni 2024
  • Donnerstag, 26. September 2024
  • Donnerstag, 12. Dezember 2024