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Kinder- und Jugendzahnpflege

Die Kinder- und Jugendzahnpflege bezweckt die Erhaltung und Förderung gesunder und funktionstüchtiger Zähne der Kinder und Jugendlichen zu vertretbaren Kosten bei gesicherter Qualität.

 

Beitritt

Der Beitritt ist freiwillig. Alle Kinder können bereits im Kindergarten der Kinder- und Jugendzahnpflege beitreten. Besucht das Kind keinen Kindergarten, so erfolgt der Beitritt im ersten Schuljahr. Ein späterer Beitritt (ab 2. Schuljahr) ist nur mit einem gesunden und kariessanierten Gebiss möglich. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres (= Volljährigkeit) erfolgt der Austritt aus der Kinder- und Jugendzahnpflege. Die Eltern werden von den Kindergarten- bzw.  Lehrpersonen auf die Kinder- und Jugendzahnpflege aufmerksam gemacht. Neueintritte, Zuzüge, Wegzüge und Zahnarztwechsel sind an die LeiterInnnen der Kinder- und Jugendzahnpflege in der Gemeinde zu melden.

Zahnarztwahl
Für die Behandlung besteht die freie Wahl unter den im Kanton niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten. Für die Behandlung in einem anderen Kanton kann in begründeten Fällen ein Gesuch bei der Wohngemeinde eingereicht werden. Die Gesuche werden von der Kantonszahnärztin/dem Kantonszahnarzt beurteilt.

Behandlungsarten
Subventioniert werden die regelmässigen Kontrollen, die vorbeugenden Massnahmen gegen Karies und Parodontitis sowie die Behandlung von Karies und Zahnstellungsanomalien. Über die Subventionierung lediglich wünschenswerter Behandlungen, z.B. ästethischer Natur, entscheidet die Kantonszahnärztin bzw. der Kantonszahnarzt. Die behandelnde Zahnarztpraxis hat in solchen Fällen ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Für Mitglieder der Kinder- und Jugendzahnpflege gilt der Sozialtarif (günstigerer Taxpunkt-Ansatz) auch für nicht subventionierte zahnärztliche Leistungen.

Rechnungsstellung
Die Zahnarztpraxen fakturieren die subventionsberechtigten Leistungen an die Einwohnergemeinde, welche die Rechnungen direkt bezahlt. Die Gemeinde stellt dann die Rechnung an die Eltern aus. Je nach steuerbarem Einkommen und Anzahl Kinder der Familie, wird dabei ein Sozialbeitrag abgezogen, den die Gemeinden und der Kanton je zur Hälfte tragen. Die Tabelle dieser Beiträge ist Teil des Reglementes für die Kinder- und Jugendzahnpflege der jeweiligen Gemeinden. Die Kosten für unentschuldigtes Fernbleiben von fest vereinbarten zahnärztlichen Behandlungen sind nicht subventionsberechtigt.


Weitergehende Informationen und das Beitrittsformular erhalten Sie auf der Website des Kantons Basel-Landschaft.