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Bekämpfung des Japankäfers

Mitte Juni dieses Jahres wurde ein Befallsherd des Japankäfers (Popillia japonica) in Münchenstein festgestellt. Der Japankäfer ist in der Schweiz als prioritärer Quarantäneorganismus geregelt und unterliegt somit der Melde- und Bekämpfungspflicht.

Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt haben bereits einige Massnahmen umgesetzt. Aufgrund des intensivierten und ausgeweiteten Überwachungsnetzes mit Lockfallen wurden in den letzten Tagen erneut vereinzelte Käfer an neuen Standorten gefunden. Diese Funde veranlassen die zuständigen Behörden der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, die Befallsherd- und Pufferzone den neuen Gegebenheiten anzupassen. Der Kanton Basel-Stadt hat am 20. Juli 2024 seine Allgemeinverfügung angepasst, die angepasste Allgemeinverfügung des Kantons Basel-Landschaft ist seit dem 25. Juli 2024 rechtsgültig.

Neu fällt auch ein Teil der Gemeinde Biel-Benken in die Pufferzone. Folgende Massnahmen werden verfügt und müssen umgesetzt werden:

  1. Ab sofort bis zum 30. September 2024 ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus der Pufferzone hinaus verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Maschenweite von max. 5 mm) abgedeckt wird und:
    a) auf eine Grösse von max. 5 cm gehäckselt wird oder
    b) eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und dessen Behandlung vom Ebenrain in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde.
  2. Die Verbringung und das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen / vorkultivierte Rasenrollen, ist nur erlaubt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    2.1 Die Produktion und Zwischenlagerung der Pflanzen findet in einer insektensicheren Infrastruktur statt;
    2.2 oder die Wurzeln werden ausgewaschen und die Anbauerde oder das Kultursubstrat komplett entfernt;
    2.3 oder
    a) Die Oberflächen von bepflanzten Töpfen mit einem Durchmesser gleich oder grösser als 30 cm werden ab sofort bis zum 30. September 2024 mit einer insektizidsicheren Schicht (z.B. Gaze, Sand, Kokosfaser) geschützt.
    b) Bepflanzte Töpfe mit einem Durchmesser kleiner als 30 cm müssen auf Arbeitstischen oder anders erhöhten Ablagen vom Boden angehoben stehen und müssen frei von Unkraut sein, oder sie stehen auf dem Boden auf versiegelten Flächen und werden frei von Unkraut gehalten oder mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Gaze, Sand, Kokosfaser) geschützt.
    c) Pflanzen im Freiland werden so angebaut, dass ab sofort bis 30. September 2024 der Boden um die Pflanzen mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Bändchengewebe oder Gaze) bedeckt ist. Die abgedeckte Fläche muss mindestens einen Radius von 70 cm um den Erdballen der Pflanze haben oder die Zwischenreihen werden ab sofort bis 30. September 2024 in regelmässigen Zeitabständen, mindestens viermal, bis in eine Tiefe von 15 cm mechanisch bearbeitet, damit die gesamte Oberfläche unkrautfrei bleibt.

In jedem Fall muss der Schutz der Anbauerde oder des Kultursubstrates vor Popillia japonica auch bei der Zwischenlagerung der Pflanzen gewährleistet sein, solange sie sich in der Pufferzone befinden.

Ausführliche Informationen zum Japankäfer finden sich auf den jeweiligen Websites der beiden Kantone und des Bundes:

Japankäfer - Popillia japonica 

20240724_Auszug_GIS_Bauabteilung_Pufferzone Japankäfer_Biel-Benken.pdf

Übersicht Zonen

Japankäfer_Allgemeinverfügung _ BL_2024-07-24.pdf