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Trockenheit - Feuerverbot

Der Kanton Basel-Landschaft erlässt ein absolutes Feuerverbot im Freien

Die ausbleibenden Niederschläge und warmen Temperaturen haben die Trockenheit im Kanton Basel-Landschaft weiter verschärft. Im Kantonsgebiet gilt neu die höchste Gefahrenstufe 5 (sehr grosse Gefahr) für Waldbrand. Deshalb verfügt der Kantonale Führungsstab (KFS) per 24. Juli 2026, 12.00 Uhr, ein absolutes Feuerverbot im Freien - das Feuerverbot umfasst neu somit auch das Offenland und das Siedlungsgebiet.

Allgemeine Lage

Mit Verfügungen vom 25., 29. Juni, 3., 13. und 16. Juli 2026 hat der Kanton Basel-Landschaft diverse Massnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt ergriffen. Die anhaltende Trockenheit und die fehlenden Niederschläge haben die Brandgefahr auch im Siedlungsgebiet weiter erhöht. Neu gilt im Kanton Basel-Landschaft die höchste Waldbrandgefahrenstufe 5 (sehr grosse Gefahr). Aufgrund der vorliegenden Prognosen muss zudem mit einer weiteren Verschärfung der Lage gerechnet werden.

Neue zusätzliche Massnahme

Aufgrund der geschilderten Lage verfügt der Kanton Basel-Landschaft per 24. Juli 2026, 12.00 Uhr, bis auf Widerruf folgende zusätzliche Massnahme:

  • Es ist verboten, im Freien Feuer zu entfachen. Davon ausgenommen ist die Verwendung von Gas- und Elektrogrills im Siedlungsgebiet.

Vorsicht im Wald

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit leidet der Wald stark unter Trockenstress und es muss mit spontanen Astabbrüchen und umstürzenden Bäumen gerechnet werden. Deshalb ist bei Waldbesuchen erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Allfällige Absperrungen sind zwingend einzuhalten.

2026-07-23 Verfügung Trockenheit.pdf 
Medienmitteilung vom 23. Juli 2026


Bestehende Massnahmen (weiterhin gültig)

Medienmitteilung vom 16. Juli 2026

  • Feuerwerk: Es gilt ein absolutes Feuerwerksverbot im ganzen Kanton.
  • Motorfahrzeuge: Verboten ist das Abstellen von Motorfahrzeugen auf Grünflächen, Stoppelfeldern, Feldern und Wiesen.
  • Wasserentnahme: Für sämtliche Fliessgewässer im Kanton gilt ein generelles Wasserentnahmeverbot. Dies gilt namentlich auch für von der Bau- und Umweltschutzdirektion bewilligte Wasserentnahmen. Davon ausgenommen sind die Birs und der Rhein.

Verfügung vom 16. Juli 2026

Medienmitteilung vom 13. Juli 2026

  • Für die Birsig und ihre Zuflüsse gilt ein generelles Wasserentnahmeverbot. Dies gilt namentlich auch für von der Bau- und Umweltschutzdirektion bewilligte Wasserentnahmen.

Verfügung vom 13.07.2026.pdf

 

Medienmitteilung vom 2. Juli 2026:

  • Absolutes Feuerverbot: Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern (Mindestabstand 50 Meter zum Wald) Feuer zu entfachen. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen und Feuerschalen sowie für selbst mitgebrachte Grills aller Art (Holz- / Kohle- / Einweg- / Gas-grills etc.). Hinweis: Für Siedlungsgebiet, welches sich am Waldrand befindet, gilt das Verbot nicht. Die Bevölkerung wird um entsprechende Vorsicht gebeten.

Verfügung vom 02.07.2026.pdf / 

Medienmitteilung vom 29. Juni 2026

  • Ergolz: Das Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot an der Ergolz gilt von Sissach (ARA Ergolz 1) bis zur Mündung in den Rhein.
  • Wasserentnahmeverbot: Für die Ergolz und ihre Zuflüsse gilt ein generelles Wasserentnahmeverbot. Dies gilt namentlich auch für von der Bau- und Umweltschutzdirektion bewilligte Wasserentnahmen.

Verfügung vom 29. Juni 2026_Trockenheit.pdf

Medienmitteilung vom 26. Juni 2026

  • Waldbrandgefahr: Generell verboten ist das Steigenlassen von Himmelslaternen beziehungsweise Heissluft-Ballons - unabhängig davon, ob diese gekauft oder selbst hergestellt wurden -, die durch offenes Feuer angetrieben werden. Zudem ist es untersagt, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
  • Wasserentnahmeverbot aus Gewässern: Das Entnehmen von Wasser für den Gemeingebrauch ist verboten. Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleinerer Wassermengen zum Beispiel mittels Eimer oder Giesskanne aus öffentlichen Gewässern. 

Medienmitteilung vom 24. Juni 2026

  • Bade- und Betretungsverbot: für Menschen und Tiere sowie Fischereiverbot am Unterlauf der Birs